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Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛ criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛”

AuteurBASE Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
6-01-0-00-281.pdf
Datumjuni 2021
Classificatie 6.01.0.00/281 (ALGEMEEN)
Opmerking English translation 6.01.0.00/282
Voorkant

Uit de publicatie:

Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre „Technical
assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛
criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛”

unter besonderer Berücksichtigung der Kriterieneignung für die
Aufnahme der Kernenergie in die EU-Taxonomie

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Unter Mitarbeit des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS)
Juni 2021

Zusammenfassung
Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 
(BMU) hat das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) unter 
Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) den Bericht des Joint 
Research Centre (JRC) der Europäischen Union (EU) „Technical assessment of nuclear 
energy with respect to the ‘do no significant harm’ criteria of Regulation (EU) 
2020/852 (‘Taxonomy Regulation‘)“ dahingehend geprüft, ob das JRC eine vollständige 
und nachvollziehbare technische Expertise zur möglichen Taxonomie-Fähigkeit der 
Nutzung der Kernspaltung zur Erzeugung von Energie (im Folgenden: 
Kernenergienutzung) vorgelegt hat.
Die Taxonomie-Verordnung definiert Kriterien, die bestimmen, ob eine 
Wirtschaftstätigkeit (und damit eine Investition in diese Tätigkeit) als ökologisch 
nachhaltig gilt. Das JRC, die Forschungsstelle der EU, kommt in seinem Bericht im 
März 2021 zum Ergebnis, dass nach seiner Auffassung auch für die Kernenergienutzung 
die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU-Taxonomie im Hinblick auf die „Do 
No Significant Harm“ – Kriterien (DNSH) gegeben sind. Die Technical Expert Group 
(TEG) hatte die Aufnahme der Kernenergienutzung in die EU-Taxonomie zuvor noch nicht 
empfohlen und der EU-Kommission eine nähere Prüfung der DNSH-Kriterien nahegelegt.
Vorliegende Fachstellungnahme kommt zum Ergebnis, dass im JRC-Bericht 
Schlussfolgerungen getroffen wurden, deren fachliche Herleitung an zahlreichen Stellen 
nicht nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus wurden Themenbereiche mit hoher 
Umweltrelevanz im JRC-Bericht nur sehr reduziert dargestellt bzw. ausgespart. So werden 
die Auswirkungen schwerer Unfälle – die es in den vergangenen Jahrzehnten der Nutzung 
dieser Energieform bereits mehrfach gegeben hat – auf die Umwelt nicht in die 
Bewertung der Taxonomie-Fähigkeit der Kernenergienutzung einbezogen. 
Dadurch stellt sich die Frage, ob das JRC einen zu engen Betrachtungsmaßstab wählt. Der 
genannte sowie weitere in dieser Fachstellungnahme aufgeführte Aspekte legen diesen 
Schluss nahe.
Ferner zeigt die vorliegende Fachstellungnahme auf, dass das JRC Themen zwar anreißt, 
diese dann allerdings nicht weiter berücksichtigt, obwohl sie in die Bewertung der 
Nachhaltigkeit der Kernenergienutzung einzubeziehen sind. Die Notwendigkeit, diese zu 
berücksichtigen, ergibt sich teilweise daraus, dass Auswirkungen auf die weiteren 
Umweltziele der Taxonomie-Verordnung bei einer umfassenderen Betrachtung zu erwarten 
sind oder zumindest nicht ausgeschlossen werden können. In anderen Fällen ergibt sie 
sich daraus, dass sich die Taxonomie-Verordnung in ihrem Nachhaltigkeitsverständnis 
auf den UN-Ansatz der Agenda 2030 bezieht, die etwa auch die Ziele „Berücksichtigung 
künftiger Generationen“ und „partizipative Entscheidungsfindung“ enthält. Eine 
Nachhaltigkeit, insbesondere auch für künftige Generationen, kann nur gewährleistet 
werden, wenn frühzeitig versucht wird, eine Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen 
und den adäquaten Umgang künftiger Generationen mit der Kernenergienutzung und deren 
Hinterlassenschaften bzw. Abfällen zu ermöglichen und einen langfristigen 
Informations- und Wissenserhalt sicherzustellen. Prinzipiell ist festzustellen, dass 
das Problem der Entsorgung radioaktiver Abfälle bereits durch frühere Generationen auf 
heute verschoben wurde und zwangsläufig vielen weiteren Generationen‚ erhalten bleiben‘
 wird. Das vom JRC beschriebene Prinzip der (Zitat) „no undue burdens for future 
generations“ (Seiten 205ff) ist damit bereits (nicht heilbar) verletzt, die DNSH-Hürde
 „significant[ly] harm“ bereits verletzt. Die Erzeugung großer Mengen gefährlicher 
Abfälle wird über Jahrzehnte ohne existierende und wirksame Entsorgungslösung 
fortgesetzt. 
Das JRC sagt selbst, dass die primäre und beste Strategie des Waste Management ist, 
radioaktive Abfälle erst gar nicht zu erzeugen. Diese Bewertung wird jedoch im Bericht 
nicht konsequent angewendet.
Der JRC-Bericht betrachtet die Folgen und Risiken der Kernenergienutzung für Mensch und 
Umwelt sowie für nachfolgende Generationen nur unvollständig oder spart diese in seiner 
Bewertung aus.
Soweit er sie behandelt, werden die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens zum Teil 
nicht korrekt berücksichtigt. Der JRC-Bericht liefert somit einen unvollständigen 
Beitrag, mit dem die Nachhaltigkeit der Kernenergienutzung nicht umfassend bewertet 
werden kann.