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Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛ criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛”
Auteur | BASE Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
6-01-0-00-281.pdf | |
Datum | juni 2021 |
Classificatie | 6.01.0.00/281 (ALGEMEEN) |
Opmerking | English translation 6.01.0.00/282 |
Voorkant |
Uit de publicatie:
Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛ criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛” unter besonderer Berücksichtigung der Kriterieneignung für die Aufnahme der Kernenergie in die EU-Taxonomie Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Unter Mitarbeit des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) Juni 2021 Zusammenfassung Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) unter Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) den Bericht des Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Union (EU) „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‘do no significant harm’ criteria of Regulation (EU) 2020/852 (‘Taxonomy Regulation‘)“ dahingehend geprüft, ob das JRC eine vollständige und nachvollziehbare technische Expertise zur möglichen Taxonomie-Fähigkeit der Nutzung der Kernspaltung zur Erzeugung von Energie (im Folgenden: Kernenergienutzung) vorgelegt hat. Die Taxonomie-Verordnung definiert Kriterien, die bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit (und damit eine Investition in diese Tätigkeit) als ökologisch nachhaltig gilt. Das JRC, die Forschungsstelle der EU, kommt in seinem Bericht im März 2021 zum Ergebnis, dass nach seiner Auffassung auch für die Kernenergienutzung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU-Taxonomie im Hinblick auf die „Do No Significant Harm“ – Kriterien (DNSH) gegeben sind. Die Technical Expert Group (TEG) hatte die Aufnahme der Kernenergienutzung in die EU-Taxonomie zuvor noch nicht empfohlen und der EU-Kommission eine nähere Prüfung der DNSH-Kriterien nahegelegt. Vorliegende Fachstellungnahme kommt zum Ergebnis, dass im JRC-Bericht Schlussfolgerungen getroffen wurden, deren fachliche Herleitung an zahlreichen Stellen nicht nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus wurden Themenbereiche mit hoher Umweltrelevanz im JRC-Bericht nur sehr reduziert dargestellt bzw. ausgespart. So werden die Auswirkungen schwerer Unfälle – die es in den vergangenen Jahrzehnten der Nutzung dieser Energieform bereits mehrfach gegeben hat – auf die Umwelt nicht in die Bewertung der Taxonomie-Fähigkeit der Kernenergienutzung einbezogen. Dadurch stellt sich die Frage, ob das JRC einen zu engen Betrachtungsmaßstab wählt. Der genannte sowie weitere in dieser Fachstellungnahme aufgeführte Aspekte legen diesen Schluss nahe. Ferner zeigt die vorliegende Fachstellungnahme auf, dass das JRC Themen zwar anreißt, diese dann allerdings nicht weiter berücksichtigt, obwohl sie in die Bewertung der Nachhaltigkeit der Kernenergienutzung einzubeziehen sind. Die Notwendigkeit, diese zu berücksichtigen, ergibt sich teilweise daraus, dass Auswirkungen auf die weiteren Umweltziele der Taxonomie-Verordnung bei einer umfassenderen Betrachtung zu erwarten sind oder zumindest nicht ausgeschlossen werden können. In anderen Fällen ergibt sie sich daraus, dass sich die Taxonomie-Verordnung in ihrem Nachhaltigkeitsverständnis auf den UN-Ansatz der Agenda 2030 bezieht, die etwa auch die Ziele „Berücksichtigung künftiger Generationen“ und „partizipative Entscheidungsfindung“ enthält. Eine Nachhaltigkeit, insbesondere auch für künftige Generationen, kann nur gewährleistet werden, wenn frühzeitig versucht wird, eine Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen und den adäquaten Umgang künftiger Generationen mit der Kernenergienutzung und deren Hinterlassenschaften bzw. Abfällen zu ermöglichen und einen langfristigen Informations- und Wissenserhalt sicherzustellen. Prinzipiell ist festzustellen, dass das Problem der Entsorgung radioaktiver Abfälle bereits durch frühere Generationen auf heute verschoben wurde und zwangsläufig vielen weiteren Generationen‚ erhalten bleiben‘ wird. Das vom JRC beschriebene Prinzip der (Zitat) „no undue burdens for future generations“ (Seiten 205ff) ist damit bereits (nicht heilbar) verletzt, die DNSH-Hürde „significant[ly] harm“ bereits verletzt. Die Erzeugung großer Mengen gefährlicher Abfälle wird über Jahrzehnte ohne existierende und wirksame Entsorgungslösung fortgesetzt. Das JRC sagt selbst, dass die primäre und beste Strategie des Waste Management ist, radioaktive Abfälle erst gar nicht zu erzeugen. Diese Bewertung wird jedoch im Bericht nicht konsequent angewendet. Der JRC-Bericht betrachtet die Folgen und Risiken der Kernenergienutzung für Mensch und Umwelt sowie für nachfolgende Generationen nur unvollständig oder spart diese in seiner Bewertung aus. Soweit er sie behandelt, werden die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens zum Teil nicht korrekt berücksichtigt. Der JRC-Bericht liefert somit einen unvollständigen Beitrag, mit dem die Nachhaltigkeit der Kernenergienutzung nicht umfassend bewertet werden kann.