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Anfall radioaktiver Abfälle in der BRD. Abfallerhebung für das Jahr 1995 (1997)
| Auteur | P.Brennecke, A.Hollmann |
| Datum | 1997 |
| Classificatie | 2.01.4.10/30 (DUITSLAND - AFVAL - ALGEMEEN) |
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Uit de publicatie:
1. Einleitung Nach dem Atomgesetz ist der Bund für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständig. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat die Aufgabe, das Entsorgungskonzept des Bundes umzusetzen und Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle zu errichten und zu betreiben. In diesem Zusammenhang führt das BfS eine jährliche Erhebung Ober den Anfall und Bestand radioaktiver Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) durch. Die Abfallerhebung schließt die Ermittlung des Anfalls und Bestandes abgebrannter Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren nicht mit ein; hierzu wird im Auftrag des BMU eine separate Abfrage durchgeführt. Für die Durchführung der jährlichen Umfrage bei den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen *) wird vom BfS ein Formblatt verwendet, mit dem u. a. die Bestände an unbehandelten Reststoffen (einschl. Rohabfällen), angefallene Volumina und Bestände behandelter Abfälle und erwartete Volumina für das jeweils folgende Jahr abgefragt werden. Die Abfrage nach behandelten Abfällen unterteilt sich dabei in Abfälle/ Zwischenprodukte, die noch einer weiteren Behandlung zur Herstellung eines endlagerfähigen Abfallproduktes bedürfen und Abfälle, die voraussichtlich keiner weiteren Behandlung mehr unterliegen. Wie im Vorjahr lag auch der Abfallerhebung für das Jahr 1995 ein Formblatt zugrunde, das an die Terminologie der Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nicht an eine Landessammelstelle abgeliefert werden, angeglichen war [2]. Die Auswertung der eingegangenen Formblätter wurde mit der Zielsetzung durchgeführt, eine Vergleichbarkeit der ermittelten Ergebnisse mit denjenigen aus den Erhebungen der vergangenen Jahre zu erreichen. Das für die Abfallerhebung 1995 verwendete Formblatt ist im Anhang beigefügt. *) Ablieferungspflicht gemäß § 9 a, Abs. 2, Satz 1 Atomgesetz (AtG) in Verbindung mit § 81 und § 82, Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Abführungspflicht germaß § 82, Abs. 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
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